nutten-report.de Aktuelle Informationen rund um Finanzen, Immobilien, Anlagen & Akteure im Finanzdienstleistungsbereich

Bezahlen per Lastschrift

Click to rate this post!
[Total: 0 Average: 0]

Per Lastschrift zu zahlen, ist in Deutschland ebenso beliebt wie bequem und auch relativ sicher. Zudem können Firmen – je nach Vertrag – die Einzugsermächtigung verlangen. Vor falschen Abbuchungen freilich ist keiner gefeit. So kann es passieren, dass die Kosten für das einjährige Abo der Fernsehzeitschrift auch im Folgejahr dem Konto belastet werden oder der Beitrag fürs Fitness-Studio plötzlich in doppelter Höhe abgebucht wird.

SEPA, Einzug, Abbuchung

Lastschriften existieren noch in zwei Varianten: als SEPA-Basis- und als SEPA-Firmenlastschrift. Für Verbraucher ist nur die SEPA-Basislastschrift interessant. SEPA steht für „Single Euro Payments Area“ und heißt übersetzt „einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum“. Zum Euro-Zahlungsverkehrsraum zählen die 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Norwegen, Liechtenstein, Island, Monaco und die Schweiz sowie einige außereuropäische, zu Frankreich gehörende Gebiete.

Bevor das SEPA-Verfahren eingeführt wurde, gab es in Deutschland die weithin genutzte Lastschrift per Einzugsermächtigung und das Abbuchungsverfahren. Mit der Umsetzung der SEPA-Regeln wurden vormals erteilte schriftliche Einzugsermächtigungen automatisch zu SEPA-Lastschriftmandaten. Das Abbuchungsverfahren endete, und es mussten dafür neue SEPA-Lastschriftmandate erteilt werden.

Lastschriften im alten Einzugsermächtigungsverfahren – Neuregelungen seit Juli 2012

Das ehemalige Lastschriftverfahren per Einzugsermächtigung war weit verbreitet. Viele Verbraucher nutzten es beispielsweise bei Bestellungen im Internet oder bei der Bezahlung der Strom- und Gasversorgung. Dabei ermächtigt der Bankkunde bislang seinen Vertragspartner, etwa den Stromversorger, den vereinbarten Rechnungsbetrag von seinem Konto abzubuchen. Der Bank oder Sparkasse selbst lag keine Einwilligung ihres Kunden vor. Dafür konnte man der Lastschriftbuchung innerhalb von 6 Wochen ab Rechnungsabschluss (diese erfolgte in der Regel zum Ende des Quartals) widersprechen. Tat der Kunde dies nicht, so galt sein Schweigen als Genehmigung der Lastschrift.

Seit dem 9. Juli 2012 hatten die Banken und Sparkassen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst und so modifizierte Regeln für das Einzugsermächtigungsverfahren eingeführt. Der Verbraucher ermächtigte weiterhin seinen Vertragspartner, von seinem Konto Geld abzubuchen. Diese Ermächtigung sollte sodann eine Weisung an die eigene Bank fingieren, dass die Belastung zuzulassen ist. Die Einzugsermächtigungslastschrift wurde auf diesem Wege der SEPA-Lastschrift angenähert.

Die Einzugsermächtigung konnte der Verbraucher jeweils bis zum Tag vor der Einlösung einer Buchung gegenüber der Bank/Sparkasse oder dem Vertragspartner widerrufen. Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart war, musste keine Form eingehalten werden. Es war aber sinnvoll, schriftlich zu widerrufen. Sollte das Konto trotz Widerruf der Einzugsermächtigung belastet worden sein, so konnte der Kunde sein Geld noch bis zu 13 Monate nach der Belastung von der Bank zurückverlangen. Dasselbe galt bei Abbuchungen, bei denen der Kunde niemals eine Ermächtigung zum Einzug erteilt hat.

Auch wenn die Abbuchung auf Grund einer wirksam erteilten und nicht widerrufenen Einzugsermächtigung erfolgte, konnte sich der Verbraucher sein Geld von der Bank bis zu 8 Wochen nach der Belastung erstatten lassen. Einen Grund für den Wunsch auf Erstattung musste er nicht angeben. Nach Ablauf der acht Wochen konnte er sich wegen Unstimmigkeiten bei einer Abbuchung nur noch an seinen Vertragspartner wenden.

Lastschriften im SEPA-Verfahren

Bei Lastschriften im SEPA-Verfahren gibt der Kunde ausdrücklich eine doppelte Erklärung ab. Sie heißt Mandat: Der Verbraucher ermächtigt den Anbieter schriftlich zum Einzug und erteilt der Bank dadurch gleichzeitig die Genehmigung zur Buchung. Daher sollte es in diesem Verfahren keine ungenehmigten Lastschriftbuchungen geben.

Ebenso wie bei den neuen Regeln zur Einzugsermächtigung kann der Kunde erteilte Lastschriftmandate bis zum Tag vor der Abbuchung widerrufen. Bereits abgebuchte Beträge kann er sich bis 8 Wochen nach der Kontobelastung von seiner Bank erstatten lassen.

Ausnahme: Unberechtigte SEPA-Lastschriften (also ohne Mandat) können Kunden sogar bis zu 13 Monaten nach Belastung zurückgeben.

Was Sie als Bankkunde beachten müssen:

  • Erteilte Einzugsermächtigungen können Sie bis zum Tag vor der Abbuchung widerrufen.
  • Bereits abgebuchte Beträge können Sie sich bis 8 Wochen nach der Kontobelastug von Ihrem Kreditinstitut erstatten lassen.
  • Auch wenn Sie Ihr Geld je nach Fall relativ lange zurückfordern können, sollten Sie Ihre Kontoauszüge in kurzen Abständen überprüfen und bei Ungereimtheiten schnell reagieren.

Ein weiterer für Verbraucher wichtiger Unterschied zwischen der alten und neuen Einzugsermächtigung besteht hinsichtlich eventuell anfallender Kosten. Banken und Sparkassen müssen ihre Kunden benachrichtigen, wenn eine Lastschrift mangels Kontodeckung nicht ausgeführt wurde. Nach bisheriger Rechtslage durften sie dafür allerdings keine Gebühr von ihrem Kunden verlangen. Mittlerweile ist dies jedoch möglich.

Quelle: Verbraucherzentrale

PRESSEKONTAKT

wwr publishing GmbH & Co. KG
Steffen Steuer

Frankfurter Str. 74
64521 Groß-Gerau

Website: www.wwr-publishing.de
E-Mail : [email protected]
Telefon: +49 (0) 6152 9553589

von factum
nutten-report.de Aktuelle Informationen rund um Finanzen, Immobilien, Anlagen & Akteure im Finanzdienstleistungsbereich

Archiv