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Fragen und Antworten zu Versicherungen in der Corona-Zeit

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Zahlungsprobleme wegen Corona-Krise: Was kann ich tun, wenn ich Versicherungsprämien nicht mehr zahlen kann?

Bei kurzfristigen finanziellen Engpässen ist es wichtig, nicht übereilt Versicherungen zu kündigen oder Lebensversicherungen beitragsfrei zu stellen. Denn solche Schritte können Sie im Zweifel nicht wieder rückgängig machen. Es gibt einige Alternativen, die Sie zuvor bedenken sollten.

Zudem ist es grundsätzlich – und nicht nur während der Corona-Zeit – sinnvoll, den eigenen Versicherungsbestand einmal durchzugehen und zu prüfen. Viele Versicherte bleiben mit ihren Verträgen über Jahre oder gar Jahrzehnte bei dem selben Versicherer, obwohl ein Wechsel einige 100 Euro pro Jahr sparen kann – bei gleichem Versicherungsschutz. Auch überflüssige Versicherungen laufen häufig jahrelang weiter.

Grundsätzlich können Sie bei Zahlungsproblemen von Versicherungsprämien in der Corona-Zeit folgende Möglichkeiten haben:

  1. Umstellung auf vierteljährliche oder monatliche Zahlweise
    Statt bisheriger Zahlung eines Jahresbeitrages kann nach Rücksprache mit dem Versicherer auf monatliche oder vierteljährliche Zahlung umgestellt werden. Davon ist zwar grundsätzlich abzuraten, da dies – je nach Versicherer – mit Zuschlägen verbunden sein kann. Bei kurzfristigen Engpässen reduziert die Umstellung aber Ihre finanzielle Belastung. Soweit möglich, sollten Sie Ihre Zahlweise später wieder auf die Jahresbeitragszahlung umstellen.
  2. Stundung von Versicherungsbeiträgen
    Sie können Versicherungsprämien in Abstimmung mit Ihrem Versicherer stunden. Das heißt, Ihr Versicherungsschutz besteht weiter und Sie zahlen die ausgesetzten Prämien später nach. Dies kann auch für einen längeren Zeitraum möglich sein – stets je nach Regelung und Absprache mit dem Versicherer. Sprechen Sie Ihren Versicherer an und klären Sie vorab auch etwaige Kosten (z.B. Verzinsung) für die Stundung. Einige Versicherer bieten von sich aus aktiv an, die nun fälligen Beiträge zu stunden.
    Für den Bereich der Pflichtversicherungen ‑ also insbesondere für die private Krankenvollversicherung, private Pflegepflichtversicherung und Kfz-Haftpflichtversicherung ‑ besteht bei pandemiebedingten Zahlungsproblemen übrigens sogar ein gesetzliches Recht zur Stundung. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie den Versicherungsvertrag vor dem 8. März 2020 abgeschlossen haben.
  3. Vertrag vorübergehend ruhen lassen
    Eine weitere Möglichkeit ist, Ihren Vertrag vorübergehend ruhen zu lassen. Hierzu können Sie mit dem Versicherer eine sogenannte „Ruhensvereinbarung“ schließen.
    Achtung: Dies führt zur Unterbrechung Ihres Versicherungsschutzes, solange der Vertrag ruht. Zudem kann es sein, dass Sie trotz ruhender Versicherung unter Umständen noch einen reduzierten Beitrag (den sogenannten Ruhensbeitrag) zahlen müssen. Dafür wird Ihr Versicherungsschutz nach Ablauf der Ruhenszeit wieder zu den alten Bedingungen fortgeführt.
    Ihren Vertrag bei Zahlungsproblemen ruhen zu lassen, ist aber besser, als den Vertrag ganz zu beenden. Das gilt insbesondere für bestimmte Versicherungen (z.B. eine Berufsunfähigkeitsversicherung), die Sie später möglicherweise nicht mehr neu abschließen können, etwa wegen Vorerkrankungen oder aufgrund Ihres fortgeschrittenen Alters.

Lebens- und Rentenversicherungen: Sind Beitragsfreistellung oder Kündigung möglich?

  • Dauerhafte Beitragsfreistellung
    Eine Beitragsfreistellung ist z.B. für kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen möglich. Sie müssen dann nicht weiter einzahlen. Allerdings wird dadurch auch die Auszahlung nach Vertragsablauf geringer und Zusatzversicherungen entfallen oder bieten geringere Leistungen. Dieses Recht zur „Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung“ -, wie es der Gesetzgeber nennt – ist gesetzlich festgeschrieben.
    Die Beitragsfreistellung ist in der Regel jederzeit möglich, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart und genug Kapital zur Beitragsfreistellung im Vertrag vorhanden ist. Möglich ist unter Umständen auch eine teilweise Beitragsfreistellung.
    Achtung: Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen: Sie haben keinen Anspruch darauf, die Beitragsfreistellung wieder rückgängig zu machen, sofern das vertraglich nicht anders vereinbart ist. Und selbst falls eine Rückkehr möglich ist, kann dies steuerliche Nachteile für Sie haben.
  • Beitragsfreistellung für einen bestimmten Zeitraum
    In Absprache mit Ihrem Versicherer können Sie ebenfalls die Möglichkeit haben, eine vorübergehende Beitragsfreistellung zu nutzen. Hierbei müssen Sie die Beitragszahlung nach Ablauf einer festgelegten Frist wieder aufnehmen. Die vertragliche Leistung reduziert sich entsprechend, wenn der Beitrag gleich bleibt. Wenn die gleiche Leistung erhalten bleiben soll, müssen Sie mit Ihrer Versicherung vereinbaren, dass Sie einen entsprechend höheren Beitrag nach Ablauf der Beitragsfreistellung zahlen.
  • Kündigung
    Kündigen Sie, erhalten Sie den Rückkaufwert und müssen keine Beiträge mehr zahlen. Wie auch die Beitragsfreistellung hat die Kündigung weitreichende Folgen für Sie: Sie kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Prüfen Sie daher immer sorgfältig, ob dies ein sinnvoller Weg für Sie ist.
    Problematisch ist eine Kündigung etwa, wenn der Vertrag mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung verbunden ist, die Sie später nicht so einfach neu abschließen können.
    Eventuell handelt es sich auch um einen Vertrag mit vorteilhaften steuerlichen Regelungen und geringen Kosten. In solchen Fällen sollte die Kündigung wegen eines nur vorübergehenden Engpasses gut überlegt sein. Achtung: Vor einer Kündigung sollten Sie prüfen, ob nicht auch ein Widerruf des Vertrages für Sie möglich und vorteilhaft ist.

Reiseversicherungen: Helfen Reiserücktritts- oder Auslandskrankenversicherungen bei Corona?

  • Wann greift eine Reiserücktrittsversicherung?
    Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherungen schützen Sie nur dann, wenn Sie eine Reise wegen einer Erkrankung oder wegen anderer im Vertrag genannter Fälle nicht antreten können bzw. abbrechen müssen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gehört nicht dazu. Müssen Sie eine Reise aufgrund von Kurzarbeit (oder bei Verlust des Arbeitsplatzes) stornieren, ist dies in manchen Reiseversicherungen ebenfalls versichert. Welche Rechte Urlauber von Pauschal- und Individualreisen in Zeiten der Corona-Pandemie haben, erläutern wir ausführlich in einem eigenen Beitrag.
  • Wann greift die Auslandsreisekrankenversicherung?
    Eine Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt die Behandlungskosten bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung im Ausland sowie die Kosten für einen medizinisch notwendigen Krankenrücktransport.
    Eine Erkrankung mit dem Coronavirus im Urlaub ist also versichert, sofern Erkrankungen an einer Pandemie nicht in den vereinbarten Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind.
    Sofern aufgrund einer im Urlaub angeordneten Quarantäne-Maßnahme die Rückreise zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen muss, verlängert sich der Versicherungsschutz, sofern dies in den Versicherungsbedingungen entsprechend geregelt ist. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit Ihrem Versicherer in Verbindung und klären ab, ob und für wie lange sich der Versicherungsschutz im Ausland verlängert.
    Zudem sollten Sie beachten, dass der Versicherungsschutz entfallen kann, wenn Sie eine Reise trotz Reisewarnung des Auswärtigen Amtes antreten.
    Befanden Sie sich zum Zeitpunkt der ausgesprochenen, weltweiten Reisewarnung (17.03.2020) bereits im Ausland, kann dies versichert sein. Auch hier gilt: Prüfen Sie stets Ihre individuellen Versicherungsbedingungen.
    Mehr zum Versicherungsschutz im Ausland haben wir in einem eigenen Text für Sie zusammengefasst.
  • Ich musste meine Reise stornieren. Bekomme ich die Prämie meiner abgeschlossenen Reiseversicherung erstattet?
    Finden Reisen nun aufgrund der Corona-Pandemie gar nicht erst statt, werden auch manche Reiseversicherungen nicht mehr benötigt. Zuvor gezahlte Prämien können Sie zurückerstattet bekommen, sofern der Versicherungsschutz jeweils nur für die stornierte Reise gelten sollte. Das betrifft beispielsweise die Reisekrankenversicherung sowie die Reisegepäckversicherung.
    Auch die Prämie für Reiserücktritts –sowie Reiseabbruchversicherungen gibt es zurück. Manche Versicherer erstatten aktuell allerdings die Prämie für die Reiserücktrittsversicherung nur anteilig oder auch gar nicht. Unserer Ansicht nach sollte jedoch aufgrund des Wagniswegfalls auch bei der Reiserücktrittsversicherung die komplette Prämie erstattet werden, auch wenn zu Beginn zunächst Versicherungsschutz bestanden hat. Gute Versicherer handhaben das auch schon so.
    Wenden Sie sich also an Ihren Reiseversicherer oder Ihr Reisebüro und fordern Sie die gezahlten Prämien zurück.
    Beachten Sie jedoch: Bei Jahresreiseversicherungen ist eine Rückerstattung nicht möglich. Sie sollten jedoch prüfen, ob Sie den Versicherungsschutz noch brauchen und bei Bedarf rechtzeitig kündigen oder gegebenenfalls aufgrund eines geänderten Reisebudgets anpassen.

Private Krankenvollversicherung: Was kann ich bei Zahlungsproblemen tun?

  1. Versicherungspflichtgrenze und Kurzarbeit
    Sofern Sie von Kurzarbeit betroffen sind und Ihr Einkommen infolgedessen unter die Versicherungspflichtgrenze von derzeit 62.550 Euro sinkt, stellt sich die Frage, ob dies eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auslöst. Sofern es sich bei der Kurzarbeit um eine zeitlich befristete Maßnahme (nicht länger als 3 Monate) handelt, hat dies laut Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) keine Auswirkungen auf Ihre Versicherungsfreiheit. Bedenken Sie auch etwaige Auswirkungen auf den PKV-Zuschuss Ihres Arbeitgebers.
  2. Prämien stunden
    Viele privat Krankenversicherte können aktuell ihre monatlichen Prämien nicht mehr zahlen. Als kurzfristige Sofortmaßnahme gibt es die Möglichkeit, die Prämien vorübergehend zu stunden und zu einem späteren Zeitpunkt nachzuzahlen.
  3. In günstigeren Tarif oder in die Gesetzliche Krankenversicherung wechseln
    Möglich ist zudem jederzeit der Wechsel in einen anderen, womöglich günstigeren Tarif mit gleichem Versicherungsschutz bei demselben Versicherer. Sie können zudem prüfen, ob ein Wechsel in die Gesetzliche Krankenversicherung in Betracht kommt, da die Private Krankenversicherung mit den Jahren immer teurer wird.
  4. In Basistarif oder Standardtarif wechseln
    Sofern ein Tarifwechsel keine ausreichende finanzielle Ersparnis bietet und eine Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, können Sie über einen Wechsel in spezielle brancheneinheitliche PKV-Tarife wie den Basistarif und den Standardtarif nachdenken. Wie Sie günstigere Tarife finden und was bei einem Wechsel zu beachten ist, zeigen wir Ihnen ausführlich in diesem separaten Beitrag.
  5. Automatischer Wechsel in Notlagentarif
    Geraten Sie in einen Prämienrückstand, erfolgt ab einem bestimmten Punkt eine automatische Versicherung im Notlagentarif. Es sei denn, es besteht eine Stundungsvereinbarung. Der reguläre Vertrag ruht dann für die Dauer des Prämienrückstandes und die Erstattung von Aufwendungen ist stark begrenzt. Die zu zahlende Prämie für den Notlagentarif ist stark reduziert.
    Achtung: Solange Sie im Notlagentarif versichert sind, werden die bereits gebildeten Alterungsrückstellungen zum Teil aufgebraucht, da bis zu 25 Prozent der sogenannten „Notlagentarifprämie“ durch eine Entnahme aus der Alterungsrückstellung gebildet werden.
    Mehr zum Notlagentarif finden Sie hier.

Restschuldversicherungen: Was kann ich bei Zahlungsproblemen tun?

  • Ansprüche aus der Restschuldversicherung prüfen
    Beim Abschluss eines Kredits vermitteln Banken als Zusatzprodukt meistens eine Restschuldversicherung. Sie soll Kreditnehmer absichern, falls sie Darlehensraten – zum Beispiel aufgrund von Jobverlust, längerer Krankheit oder Tod – nicht zahlen können.
    Das Kreditinstitut prüft jedoch nicht von sich aus, ob der Versicherungsfall eingetreten ist. Haben Sie aufgrund der Corona-Krise Probleme mit den monatlichen Ratenzahlungen, prüfen Sie, ob eine abgeschlossene Restschuldversicherung hier eingreift und die Kreditraten übernehmen muss.
    Beachten Sie dabei: Restschuldversicherungen haben viele Ausschlüsse, Einschränkungen, Wartezeiten und sogenannte Karenzzeiten, sodass selbst bei versicherter Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit) keine sofortige Leistung erfolgt. Schauen Sie deshalb in Ihrem Versicherungsvertrag genau nach, ob ein Anspruch auf Übernahme der Kreditraten besteht. Sind Sie nicht sicher, ob eine Restschuldversicherung besteht, fragen Sie bei der Bank nach und lassen Sie sich die Antwort schriftlich bestätigen.
    Mehr zum Thema Restschuldversicherungen haben wir in einem separaten Text für Sie zusammengefasst.
  • Zusätzliche Kosten bei Stundung der Kreditraten?
    Sofern Sie aufgrund des kürzlich in Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der Pandemie-Folgen bei Ihrem bestehenden Darlehensvertrag eine Stundung der Raten beantragt haben, prüfen Sie bitte, ob bei einer Verlängerung des Kreditvertrages zusätzliche Kosten für die Restschuldversicherung entstehen. Lassen Sie sich von dem Kreditinstitut bestätigen, dass die Verlängerung des Kreditvertrages keine zusätzlichen Kosten für die Versicherung auslöst.

Welcher Versicherungsschutz greift im Homeoffice?

Viele Menschen arbeiten während der Corona-Krise im Homeoffice. Die gesetzliche Unfallversicherung, die Arbeitnehmer bei einem Unfall im Unternehmen oder auf dem Arbeitsweg schützt, greift grundsätzlich auch, wenn im Homeoffice gearbeitet wird.

Allerdings gelten hier einige Besonderheiten: Was als Arbeitsunfall in der eigenen Wohnung gilt, unterscheidet sich vom Arbeitsunfall im Unternehmen. Damit der Versicherungsschutz greift, ist es bei Unfällen im Homeoffice Voraussetzung, dass es sich um eine Tätigkeit für den Arbeitgeber handeln muss. Während der Weg zur Kaffeemaschine im Unternehmen versichert ist, ist dies beim Arbeiten im Homeoffice nicht der Fall. Denn diese Tätigkeit hat auch einen Privatbezug. Die gesetzliche Unfallversicherung würde z.B. greifen, wenn Sie etwa einen Aktenordner aus einem Regal holen und sich dabei verletzen.

Zudem ist der Nachweis eines Arbeitsunfalls im Homeoffice schwieriger zu führen, da häufig keine weitere Person anwesend ist, die bestätigen kann, dass der Unfall während einer Tätigkeit für den Arbeitgeber erfolgte. Deshalb sollten Sie bei einem Arbeitsunfall im Homeoffice unverzüglich einem herbeigerufenen Arzt oder Nachbarn schildern, wie es zu dem Unfall kam. Damit können Sie dem gesetzlichen Unfallversicherer den Arbeitsunfall später leichter nachweisen. Ebenso sollte der Unfall direkt dem Arbeitgeber gemeldet werden.

Ob und wann eine private Unfallversicherung sinnvoll ist, erklären wir hier.

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

von
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