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Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage und Kreditvermittlung: Niedrige Fallzahlen

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Die Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage und Kreditvermittlung hat ihren Tätigkeitsbericht für das Kalenderjahr 2020 vorgelegt. Von insgesamt 18 gestellten Schlichtungsanträgen im Jahr 2020 ergaben sich, nach Abzug der unzulässigen und zurückgenommenen Anträge sowie derjenigen die wegen Unzuständigkeit an andere Schlichtungsstelle verwiesen wurden, zwölf Verfahren, die für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens in Betracht kamen. Davon konnte in vier Fällen das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt werden, da sich der jeweilige Antragsgegner weigerte am Verfahren teilzunehmen.

Von den acht durchgeführten Verfahren erfolgte in einem Fall ein unmittelbares Anerkenntnis der geltend gemachten Forderung durch den Anspruchsgegner. In einem weiteren Fall wurde durch den Schlichter ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von beiden Parteien angenommen wurde. Bei vier Verfahren wurde der Schlichtungsantrag durch den Schlichter als unbegründet zurückgewiesen. Bei zwei Verfahren musste von der Durchführung des Schlichtungsverfahrens abgesehen werden, da zur Sachverhaltsaufklärung eine mündliche Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre und im Rahmen der Schlichtungsordnung lediglich ein schriftliches Verfahren vorgesehen ist.

Martin Klein, geschäftsführender Vorstand des Votum Verbandes: „Bereits die geringe Fallzahl zeigt, dass in keinem der Bereiche, für die die Schlichtungsstelle zuständig ist, also der Vermittlung und Beratung zu Versicherungen, Kapitalanlagen und Krediten, ein systemisches Fehlverhalten im Markt beobachtet werden kann. Von einem ‚Grundrauschen schlechter Beratung‘, welches die Verbraucherzentrale Bundesverband zuletzt in der Sachverständigenanhörung im Bundestag zum Finanzanlagenvermittler-Aufsichtsübertragungsgesetz behauptet hat, ist tatsächlich nichts wahrzunehmen. Die Fallzahlen sind ein Beleg dafür, dass die Qualität der Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung in Deutschland auf einem hohen Niveau ist. Sie zeigen zudem, dass der rechtliche Rahmen, in dem sich diese Tätigkeiten entfalten, ausreichend ist, um den Verbraucherschutz sicherzustellen und eine Notwendigkeit weiterer Reglementierungen nicht besteht.“

„Zu begrüßen wäre es, wenn die Unternehmen ihrer Informationspflicht hinsichtlich der Möglichkeit eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens noch mit größer Sorgfalt nachkämen“, so Klein weiter. Gerade bei den nicht in Verbänden organisierten Marktteilnehmern sei offenbar die grundsätzlich bestehende Hinweispflicht auf die vorhandene beziehungsweise nicht vorhandene Bereitschaft, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren teilzunehmen, noch nicht ausreichend bekannt. Auch sei zu beobachten, dass es den nicht organisierten Versicherungsvermittlern unbekannt ist, dass die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren in diesem Marktsegment verpflichtend ist und nicht zurückgewiesen werden kann.

Zu beachten sei zudem, dass in sämtlichen Marktbereichen der Schlichtungsspruch sowohl für den Verbraucher als auch für das betroffene Unternehmen nicht verbindlich ist und zu seiner Wirksamkeit der Annahme von beiden Parteien bedarf. (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung Votum Verband

Der Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. ist eine Interessenvertretung der europaweit tätigen Finanzdienstleistungsunternehmen. Die Mitgliedsunternehmen des 1995 gegründeten Verbandes repräsentieren circa 75.000 Finanzdienstleister.

www.votum-verband.de

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