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Verhandlungstermin am 2. März 2022, 14.00 Uhr, in Leipzig in Sachen 5 StR 228/21 (suspendierter Homburger Oberbürgermeister)

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Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über Revisionen des Angeklagten (derzeit suspendierter Oberbürgermeister der Stadt Homburg) und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2021 zu entscheiden.

In einem ersten Rechtsgang hatte das Landgericht Saarbrücken den Angeklagten bereits mit Urteil vom 21. Februar 2019 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Diese Verurteilung hatte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 8. Januar 2020 (5 StR 366/19) weitgehend aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung vom 29. Januar 2020, Nr. 13/2020).

Nunmehr hat das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt. Nach seiner Auffassung soll der Angeklagte als Oberbürgermeister der Stadt Homburg eine Detektei zu Unrecht weiter mit der Überprüfung städtischer Mitarbeiter betraut haben, obwohl er einen so teuren Auftrag nicht eigenständig habe vergeben dürfen und die weitere Auftragsdurchführung unwirtschaftlich gewesen sei. Zudem hätten die Voraussetzungen für eine datenschutzrechtlich zulässige Fortsetzung der Überwachung nicht vorgelegen. Während die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel eine höhere Bestrafung des Angeklagten erstrebt, wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision insgesamt gegen seine Verurteilung. Über beide Rechtsmittel wird der 5. Strafsenat am 2. März 2022 in Leipzig mündlich verhandeln.

Vorinstanz:

Landgericht Saarbrücken – Urteil vom 27. Januar 2021 – 5 KLs 2/20

Die maßgeblichen Vorschriften:

§ 266 StGB Untreue

Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 13 Begehen durch Unterlassen

(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Karlsruhe, den 3. November 2021

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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