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Familienversicherung in der Krankenkasse: Wer kostenlos mit rein kommt

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Familienversicherung – beitragsfrei mitversichert

Die gesetzliche Krankenversicherung ist für Familien attraktiv, weil Familienangehörige unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert werden können. Das versicherte Mitglied muss dafür den Angehörigen lediglich bei seiner Krankenkasse anmelden. Der Angehörige bekommt eine eigene Krankenkassenkarte und kann damit die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen.

Eine Familienversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Hier müssen Familienangehörige selbst versichert werden.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Familienversicherung?

  • Der mitzuversichernde Familienangehörige muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben.
  • Es darf keine andere Krankenversicherung bestehen, die eine Familienversicherung ausschließt, z. B. eine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer oder Rentner.
  • Als familienversicherter Angehöriger darf man nur geringe Einnahmen von monatlich maximal 435 Euro haben bzw. höchstens 450 Euro in einem Minijob verdienen.
  • TIPP: Bis zu zweimal im Jahr darf man diese Grenzen überschreiten. Das Elterngeld zählt außerdem für die Krankenversicherung nicht zu den Einnahmen, so dass man trotzdem familienversichert bleibt, wenn die Einkommensgrenzen nur wegen des Elterngeldes überschritten werden.
  • Eine hauptberufliche Selbstständigkeit schließt eine Familienversicherung aus.
  • Man darf nicht auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit sein. (Befreiung von der Versicherungspflicht).
  • Außerdem können Personen bestimmter Berufsgruppen wie Beamte, Richter, Soldaten oder Geistliche nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden.

Wer kann sich familienversichern?

Erfüllen sie die obigen Bedingungen, können Ehepartner oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Angehörigen beitragsfrei mitversichert werden.

Auch ein getrenntlebender Ehepartner kann noch, bis das Scheidungsurteil rechtskräftig ist, in der Familienversicherung bleiben.

Kinder können in aller Regel bis zum 18. Lebensjahr familienversichert werden. Das gilt auch für Stiefkinder und Enkel, wenn das Mitglied sie überwiegend unterhält, und für Pflegekinder in häuslicher Gemeinschaft. Die Zeit verlängert sich sogar bis zum 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist z. B. wegen Schulbesuchs und bis zum 25. Lebensjahr, wenn es in Ausbildung oder einem Studium ist.

Ist die Ausbildung durch einen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer unterbrochen, ist eine Verlängerung um weitere zwölf Monate möglich. Kinder, die sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen können, bleiben unbegrenzt familienversichert.

Kündigung der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

Darüber hinaus darf keine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bestehen. Eine bestehende freiwillige Versicherung kann aber zugunsten der Familienversicherung gekündigt werden, wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen. Wann dann genau die Familienversicherung beginnt – ob mit der Kündigung oder ab Vorliegen der Voraussetzungen – das regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung. Fragen Sie am besten also bei Ihrer Krankenkasse nach. Sie finden die Satzung auch im Internet.

Kündigung der privaten Krankenversicherung

Auch wer vormals privat krankenversichert war und die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt, kann wechseln. Die private Krankenversicherung endet aber nicht automatisch, sondern muss vom Versicherten innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Familienversicherung rückwirkend gekündigt werden. Versäumen Betroffene die Frist, ist eine Kündigung nur zum Ende des jeweiligen Monats möglich mit der Folge, dass zwei Versicherungen gleichzeitig bestehen und doppelte Beiträge fällig werden. Versicherte müssen außerdem ihrer privaten Krankenversicherung innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse vorlegen, aus der der Grund für die gesetzliche Versicherung hervorgeht.

Wann können die Kinder nicht familienversichert werden?

Ist ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert, ist eine Familienversicherung ausgeschlossen, wenn:

  • der privat versicherte Elternteil mehr als der gesetzlich versicherte verdient und
  • das monatliche Einkommen des privat versicherten Elternteils regelmäßig die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt (2018: monatlich 4950 Euro).

Beispiel

Frau Müller ist Angestellte und verdient monatlich 2700 Euro brutto. Sie ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Ihr Ehemann ist als Führungskraft in einem Unternehmen beschäftigt. Sein Einkommen liegt deutlich über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2018: monatlich 4950 Euro). Er ist privat krankenversichert.

Die beiden minderjährigen Kinder des Ehepaars können nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung von Frau Müller familienversichert werden.

Kinder müssen dann entweder ebenfalls in der privaten Krankenversicherung versichert werden, oder aber freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Die Kosten für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung liegen meist höher als eine private Krankenversicherung für Kinder.

Der Ausschluss von der Familienversicherung greift nur, wenn tatsächlich alle drei Bedingungen erfüllt sind. Ist beispielsweise der Vater privat und die Mutter gesetzlich versichert, verdient aber mehr als ihr Ehemann, können die Kinder trotzdem familienversichert werden.

Die Gesamtbetrachtung beider Eltern findet aber nur statt, wenn beide verheiratet oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbunden sind. Sind beide Eltern nicht verheiratet, kann das Kind sowohl über den privat als auch über den gesetzlich versicherten Elternteil versichert werden.

Weiterversicherung nach Ende der Familienversicherung

Nach dem Ende der Familienversicherung sind Betroffene automatisch weiterhin freiwillig gesetzlich krankenversichert, sofern keine andere Pflichtversicherung greift. Versicherte können jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse ihren Austritt erklären, sofern sie eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen können – in aller Regel eine private Krankenversicherung.

So berechnet sich der Beitrag

Gesetzlich Pflichtversicherte müssen von ihrem Lohn einen prozentualen Anteil von 14,6 Prozent an die Krankenkasse zahlen. Die Hälfte davon übernimmt der Arbeitgeber. Dazu kommt noch der von Kasse zu Kasse unterschiedliche Zusatzbeitrag, der im Durchschnitt ein Prozent beträgt, je nach Krankenkasse aber unterschiedlich ausfallen kann. Für die Pflegekasse zahlen Eltern 2,55 Prozent und Kinderlose 2,8 Prozent. Der Arbeitgeber übernimmt auch hier die Hälfte, allerdings beteiligt er sich nicht am Extraaufschlag der Kinderlosen.

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten wird demgegenüber nicht nur der Verdienst aus einer Anstellung oder aus einer selbstständigen Tätigkeit für die Beiträge herangezogen, sondern die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Dazu gehören auch Renten, Versorgungsbezüge und alle weiteren Einnahmen und Geldmittel aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte.

Die Höchstgrenze der zu berücksichtigenden Einnahmen ist für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte gleich. Die Einnahmen der Versicherten werden maximal bis zu 4425 Euro monatlich für die Berechnung der Beiträge herangezogen.

Beim Mindesteinkommen gibt es jedoch Unterschiede. Pflichtversicherte zahlen ihren prozentualen Anteil auf ihr Arbeitsentgelt, egal wie niedrig das ist. Für freiwillig Versicherte gilt jedoch ein Mindesteinkommen von 1015 Euro, auch wenn tatsächlich niedrigere Einnahmen erzielt werden.

Unterschiedliche Beiträge je nach Familienkonstellationen

Sind beide Elternteile gesetzlich versichert – gleich ob pflichtversichert oder freiwillig versichert – zahlen sie nur die Beiträge aus ihren eigenen Einnahmen.

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten, deren Ehe- bzw. Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) privat krankenversichert sind, wird das Einkommen des Ehe- bzw. Lebenspartners zu den eigenen Einnahmen dazugerechnet und der Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt werden.

Dabei werden zunächst (sofern vorhanden) eigene Einnahmen des freiwillig versicherten Partners berücksichtigt und dann die Hälfte der Einnahmen des Ehe- bzw. Lebenspartners, diese jedoch höchstens bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze. 2018 liegt diese Grenze bei 2212,50 Euro.

Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das jedoch nicht. Die wichtigsten Gründe sind:

  • Das freiwillige Mitglied verdient selbst mehr als die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder mehr als der Ehe- bzw. Lebenspartner.
  • Bei dauernd getrennt lebenden Ehepartnern. Dafür werden u.a. die Unterhaltszahlungen verbeitragt.

Beispiel

Der privat versicherte Ehemann hat monatliche Bruttoeinnahmen von 5000 Euro. Die Ehefrau hat keine eigenen Einnahmen. Die Hälfte der Bruttoeinnahmen von 2500 Euro wird der Ehefrau als Einnahmen angerechnet. Der Betrag liegt jedoch über der halben Beitragsbemessungsgrenze von 2212,50 Euro. Deshalb wird der Beitragssatz von 15,6 Prozent inklusive Zusatzbeitrag auf die Höchstgrenze von 2212,50 Euro angerechnet. Die Ehefrau zahlt folglich einen monatlichen Beitragssatz in Höhe von 345,15 Euro plus einen Beitrag zur Pflegeversicherung von 61,95 Euro (2,8 Prozent in diesem Beispiel).

Kinderfreibeträge bei Anrechnung des Ehegatten-/Lebenspartnereinkommens

Ehe- bzw. Lebenspartner können Freibeträge für Kinder geltend machen, wenn das Einkommen des privat versicherten Partners für die Beitragsberechnung des freiwillig gesetzlich versicherten Partners angerechnet wird. Für Kinder, die nicht familienversichert sind, gilt ein Freibetrag von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, das sind 2018 1015 Euro. Bei familienversicherten Kindern ist ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße absetzbar, 2018 609 Euro. Der Betrag wird von den Bruttoeinnahmen des privat versicherten Ehe- bzw. Lebenspartners abgezogen, die verbleibenden Einnahmen halbiert und dann auf das Einkommen des freiwillig versicherten Ehe- bzw. Lebenspartners angerechnet.

Mutterschaftsgeld und Elterngeld beitragsfrei

Für das Mutterschaftsgeld und das Elterngeld müssen gesetzlich Versicherte keine Beiträge zahlen. Wer vor dem Bezug dieser Leistungen lediglich Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung hatte, ist währenddessen kostenlos krankenversichert.

Auch bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sind diese Lohnersatzleistungen beitragsfrei. Das bedeutet aber nicht, dass die Krankenversicherung insgesamt nichts kostet.

Denn freiwillig Versicherte zahlen Beiträge auf alle Einnahmen. Und selbst wer während Mutterschutz und Elternzeit gar kein Geld bekommt, muss Beiträge entrichten. Denn bei freiwillig Versicherten legt die Krankenkasse ein Mindesteinkommen zugrunde, 2018 sind das 1015 Euro monatlich, auf das die üblichen Beiträge in der Krankenversicherung gezahlt werden müssen.

Ist der Ehe- bzw. Lebenspartner ebenfalls gesetzlich versichert, kann eine Familienversicherung in Frage kommen. Das geht jedoch nicht, wenn die Einnahmen zu hoch sind (über 435 Euro oder Minijob) oder wenn der oder die freiwillig Versicherte selbstständig ist.

Ist einer der beiden Elternteile privat und der andere freiwillig gesetzlich versichert, werden auch die Einkünfte des Ehepartners als Einnahmen gerechnet und zwar maximal bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze. Das sind 2018 2212,50 Euro.

Privat versicherte Mütter und Väter müssen in der Regel ebenfalls weiterhin Versicherungsprämien zahlen, wenn sie Elterngeld beziehen. Weder der Bezug von Elterngeld noch der Beginn der Elternzeit begründen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch eine Familienversicherung ist ausgeschlossen, selbst wenn der oder die andere gesetzlich versichert ist. Sie bleiben dann weiterhin privat krankenversichert. Eine Ausnahme bildet der folgende Punkt.

Arbeiten trotz Elterngeld

Die Zeit der Familiengründung ist auch eine Möglichkeit, für die Krankenversicherung die Weichen neu zu stellen. Denn Mütter und Väter dürfen neben dem Elterngeld bis zu 30 Wochenstunden nebenher arbeiten. Daher besteht während der Familienzeit die Möglichkeit, einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen. Wer vorher privat versichert war hat somit die Chance, wieder zurück in das System der gesetzlichen Krankenversicherung zu wechseln. Auch wer freiwillig versichert ist und daher höhere Beiträge zur Krankenversicherung zahlen muss, kann dadurch unter die kritische Grenze fallen und dadurch pflichtversichert werden. Wer hauptberuflich selbstständig ist, muss seine Tätigkeit dafür jedoch auf Dauer aufgeben.

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