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Rechtliche Anforderungen an einen Lagebericht im Kapitalanlagerecht

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Die aufsichtsrechtlichen Transparenzanforderungen sowohl für Vermögensanlagen als auch für Investmentvermögen wurden in den letzten Jahren durch die Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) und die Novellierung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) neu gefasst. In  Ausgabe 14 der Kapitalanlagezeitung EXXECNEWS vergleicht Rechtsanwalt Dr. Ingo Janert von der Janert Rechtsanwaltsgesellschaft die entsprechenden Vorschriften zur Erstellung eines Lageberichts. Er kommt zu dem Schluss: Die rechtlichen Anforderungen an einen Lagebericht nach den Bestimmungen des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) und des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) sind rechtstechnisch sehr vergleichbar ausgestaltet worden.

Grundlage der Erstellung des Lageberichts ist in beiden Fällen die Bestimmung des § 289 Handelsgesetzbuch (HGB). Durch den Lagebericht soll in beiden Fällen Rechenschaft über die Verwendung der anvertrauten Ressourcen im Berichtszeitraum abgelegt werden. Im Lagebericht sind gemäß § 289 HGB der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Lagebericht hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern.

Die Vergleichbarkeit der beiden Lageberichte zeigt sich auch an den Offenlegungsbestimmungen für im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlte Vergütungen. Nach § 24 Abs. 1 S. 3 VermAnlG hat der Lagebericht des Emittenten einer Vermögensanlage die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr vom Emittenten gezahlten Vergütungen offenzulegen, aufgeteilt nach festen und variablen Vergütungen (§ 24 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 VermAnlG) und nach Führungskräften und Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Emittenten auswirkt (sogenannte Risikoträger, § 24 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 VermAnlG). Die danach im Lagebericht darzustellenden Gesamtsummen der gezahlten Vergütungen bezwecken, dem Anleger die Chancen- und Risikoverteilung offenzulegen. Insbesondere soll der Anleger über außerordentliche Gewinnbeteiligungen – etwa von Anbietern, Treuhändern oder Geschäftsführern – informiert werden. Entsprechende Offenlegungsregelungen für im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlte Vergütungen sieht auch das KAGB für die Jahresberichte von Investmentgesellschaften vor (§§ 158, 135 Abs. 7 KAGB sowie § 148 Abs. 1, 120 Abs. 6 i.V.m. § 101 Abs. 3 Nr. 1 KAGB).

Hintergrund dieser recht neuen aufsichtsrechtlichen Transparenzanforderungen war es, dass nach Einschätzung vieler Fachleute die Finanzkrise der Jahre 2007 bis 2009 vor allem auch dadurch verursacht wurden, dass durch hohe variable Vergütungskomponenten die Entscheidungsträger zum Eingehen übermäßiger Risiken verleitet wurden. Im Zuge der G20-Beschlüsse wurden zunächst Vorschläge für die Vergütungspraxis von Finanzinstituten gemacht, die dann aber auch Eingang im Fondsbereich und im Bereich der Vermögensanlagen gefunden haben. Noch vor der Umsetzung der AIFM-Richtlinie in Gestalt des KAGB hat der deutsche Gesetzgeber die Transparenzanforderungen für Emittenten von Vermögensanlagen in § 24 VermAnlG gesetzlich normiert.

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