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Staatsanwaltschaft Dresden

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Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wird dem Angeschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Der Angeschuldigte stellte bisher unbekannten Personen, die unter der Fa. Securities Management Consulting (SMC) PLC, 24 Merrion Square, Dublin 2/Ireland bzw. SMC Invest auftraten, das von ihm geführte Anderkonto bei der Volksbank Dresden-Bautzen e.G., Kontonummer 3303441017, für eingehende Überweisungen zur Verfügung.

Auf dieses Konto gingen im Zeitraum vom 05.03.2018 bis 23.07.2018 die Überweisungen verschiedener Personen im Gesamtwert von 387.727 € ein. Alle Überweisungen stammen von Personen, denen mittels Kaltakquise telefonisch Aktien der Siemens AG oder der Siemens Healthineers bzw. der Aramco AG zum Kauf angeboten wurden.

Tatsächlich existierte die o. g. Firma SMC nicht und die an die Geschädigten verkauften Aktien wurden – wie durch die unbekannten Täter von Anfang an beabsichtigt – trotz Zahlung des Kaufpreises nie dem Depot der Käufer gutgeschrieben.

Um dem Angeschuldigten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Dresden erwirkt. Dadurch konnten Vermögenswerte in Höhe von rund 15.500,00 EUR gesichert werden.

Gemäß § 111l Abs. 1 und 3 StPO wird den Verletzten hiermit die Vollziehung des Vermögensarrestes bekannt gemacht. Sollten Sie in dem genanntem Zeitraum durch oben dargestellte Verfahrensweise einen Schaden erlitten haben, können Sie unter Umständen aus dem gesicherten Vermögen zumindest einen Teil Ihrer Forderung zurück erhalten.

Falls Sie zu dem oben genannten Kreis der Verletzten gehören und über die entsprechenden Informationen verfügen, werden Sie hiermit aufgefordert zu erklären, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch, der Ihnen aus der von den Angeschuldigten begangenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.

Beachten Sie auch nachfolgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Zwangsvollstreckungen in die im Wege der Arrestvollziehung gepfändeten Gegenstände sind während der laufenden Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).

Gibt es mehrere Tatverletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft während des laufenden Ermittlungsverfahrens fest, dass der Wert der gesicherten Vermögenswerte oder der durch deren Verwertung erzielte Erlös nicht ausreicht, um die von den Verletzten angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Angeschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO).

Wird über das Vermögen der Angeschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die Sicherungsrechte an den gesicherten Werten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO geltend machen.

Sofern die Angeschuldigten verurteilt werden und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihnen erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Gegenstände wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder an seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach der Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des vom Verletzten (oder des Rechtsnachfolgers) angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Verletzten ausgekehrt.

Anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO).

Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, prüft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde erneut, ob sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, so bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO erhalten. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge der Verteilung der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung (im Fall des Absehens von der Insolvenzantragstellung) zwei Jahre verstrichen sind.

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